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Wie sicher ist der Sicherungsschein?

Urlaub ohne Ärger, wer wünscht sich das nicht?

Dennoch - immer wieder gibt es Grund zum Reklamieren, sei es, weil das Hotel überbucht ist, das Essen nicht schmeckt, der Swimmingpool verschmutzt ist oder der Diskolärm die Kinder um den Schlaf bringt. Da heißt es schon vor Ort, Mängel rügen, Beweise sichern und ggf. Abhilfe verlangen. Nach dem Urlaub ist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter nur einen Monat Zeit.

Außerdem muss man wissen, dass zu jeder gebuchten Reise ein Sicherungsschein gehört. Dieser muss ausgehändigt werden, bevor Zahlungen, auch Anzahlungen auf den Reisepreis gefordert werden. Der Sicherungsschein soll den Reisenden vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters schützen, wenn Reiseleistungen ausfallen. Der bereits gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise werden dem Reisenden dann vom Sicherungsgeber, meist einem Versicherungsunternehmen, erstattet.

Die Verbraucherschützer bemängeln, dass das Reisevertragsgesetz nicht vorschreibt, welchen Mindestinhalt ein Sicherungsschein haben muss. Häufig ist es für den Reisenden nicht möglich zu prüfen, ob ein ausgehändigter Sicherungsschein ihm im Ernstfall auch ausreichende Sicherheit bietet, Abgesehen davon, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil von Reiseveranstaltern, häufig infolge mangelnder Solvenz, den Reisenden keinen Sicherungsschein aushändigt, wissen die  Verbraucherschützer, dass auch ungültige, gefälschte, auf andere Veranstalter lautende oder mit unzulässigen Einschränkungen versehene Sicherungsscheine ausgegeben werden.

 

 

 

 

 

 

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