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Werbeverbote und Vermarktungsgebote

 in der EU

Wettbewerbs-Tücken der griechischen Sprache

lts. Brüssel, 24. Oktober

Haben Sie schon ein Paar Hosen geraucht? Kommt es gelegentlich vor, dass Sie Kosmetika erhitzen und die freiwerdenden Dämpfe inhalieren? Je nach Temperament werden derart Befragte belustigt oder empört verneinen, über den seltsamen Humor des Fragestellers den Kopf schütteln und zur Tagesordnung übergehen. Es sei denn, sie wollten legal hergestellte Hanfprodukte wie Bekleidung, Schuhe, Schreibwaren oder Kosmetika in Griechenland verkaufen. Anbieter derartiger Produkte riskieren nämlich, dass ihre Ware von den hellenischen Behörden aus dem Markt genommen und beschlagnahmt wird. Die Marktpolizei, so ist die Regierung in Athen überzeugt, handelt dabei nicht willkürlich, sondern stützt sich auf ein griechisches Gesetz ab, das Werbung für illegale Drogen verbiete.

Cannabis gleich Hanf?

«Was aber haben der Kampf gegen unerlaubte Drogen und das rätselhafte Vermarktungsverbot für Hanfhemden oder Hanföl miteinander zu tun?», fragten sich vom griechischen Verbot betroffene Händler und beschwerten sich bei derEU-Kommission, Griechenland verletze die Regeln des Binnenmarktes, wenn es in anderen EU-Staaten rechtens hergestellte und vertriebene Produkte aus den Gestellen entfernen lasse. Den Schlüssel zu diesem handelspolitischen Rätsel glaubt die Brüsseler Wettbewerbsbehörde in der griechischen Sprache gefunden zu haben. Diese könne zwischen «Cannabis» und «Hanf» nicht unterscheiden, halfen Linguisten den Wettbewerbshütern auf die Spur. «Cannabis» bezeichne im Griechischen sowohl das Rauschmittel als auch die Nutzpflanze. Damit Griechenlands Konsumenten auf diesem sprachlich schmalen Pfad der Tugend ja nicht vom rechten Weg abkommen und abstürzen, beschlagnahmen die Behörden prophylaktisch Produkte, die mit einem Hanfblatt als Logo vermarktet werden oder auf denen Hanf, Griechisch eben «Cannabis», als Rohstoff deklariert ist.

Die Verantwortlichen in Athen sehen in ihrem Verhalten keinen Verstoss gegen den Binnenmarkt. Läden mit Hanf-Produkten im Sortiment würden ja nicht geschlossen, und die Behörden konfiszierten nur dann Waren, wenn das Logo oder die Vermarktungsmethoden eindeutig den Gebrauch illegaler Drogen propagierten. Eben: wenn die indirekte Werbung allenfalls sogar zum Kiffen von Hanfhosen oder zum Sniffen von Cannabis-Kosmetika-Dämpfen verführen könnte.

Rüge aus Brüssel

Der sehr allgemein gehaltene Rechtfertigungsversuch des hellenischen Behördeneingriffs verfing bei der Kommission jedoch nicht. Die Griechen mussten sich sagen lassen, dass ein Werbeverbot für Drogen zwar durchaus sinnvoll, die praktische Anwendung in Griechenland indes willkürlich sei. Trotz Nachfragen hätten die griechischen Autoritäten nämlich nicht klarstellenkönnen, was genau sie als illegale Werbung betrachteten. Zudem ziehe die schwere Amtshand auch Hanferzeugnisse ein, auf denen sich weder Symbole noch Aufschriften befänden, die man als Cannabis-Werbung betrachten könne.

Die Kommission kam deshalb in ihrer begründeten Stellungnahme zum Schluss, Griechenlandverstosse mit seiner unverhältnismässigen Anwendung des Drogen-Werbeverbots gegen denGrundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt. Ein mit Gründen versehenes Mahnschreiben ist die zweite Stufe im EU-Vertragsverletzungsverfahren. Schaltet der ermahnte Mitgliedstaat weiter auf stur, riskiert er eine Klage der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

 

 

 

 

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