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Unzulässige MitverschuldensklauselEin Reiseveranstalter darf seine Kunden nicht dazu verpflichten, während des Urlaubs "alles Zumutbare" zu tun, um eine eventuelle Leistungsstörung zu beheben und einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Mit diesem Urteil gab das Oberlandesgericht Celle einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (VSV) gegen die Firma Maros Reisen & Vertrieb statt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der unklaren Formulierung der Vertragsklausel. Es sei für den Reisenden gar nicht überschaubar, in welchem Umfang er dazu verpflichtet ist, bei der Behebung von Schäden mitzuhelfen. "Alles Zumutbare" könne beispielsweise so ausgelegt werden, dass ein handwerklich begabter Kunde bei Defekten an den Sanitäranlagen selbst mit Hand anlegen muß, um weitere Schäden zu verhindern. Eine solche Mitwirkungspflicht könne dem Reisenden angesichts der anzustrebenden Erholung und Entspannung im Urlaub aber nicht abverlangt werden. Ansprüche wegen Reisemängeln müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise angemeldet werden.
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