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Bundesgerichtshof stärkt Schutz bei Werbereisen
Unternehmen, die Reisen zu Werbezwecken buchen, sind bei einer Pleite des Veranstalters genauso geschützt wie gewöhnliche Touristen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss die Versicherung, die dem Reiseveranstalter den gesetzlich vorgeschriebenen «Sicherungsschein» ausgestellt hat, auch für solche Werbereisen einstehen (Aktenzeichen: X ZR 17/01). Damit gab der BGH einer GmbH Recht, die bei einem Reiseveranstalter 20 Busreisen unter anderem zum WM-Fußballspiel Deutschland gegen USA im Juni 1998 gebucht hatte. Die Gesellschaft wollte die Reisen im Rahmen einer Werbemaßnahme an Kunden verschenken. Als der Veranstalter die Eintrittskarten nicht lieferte und anschließend Konkurs beantragte, nahm die GmbH dessen Versicherung auf Rückzahlung des Reisepreises in Anspruch. Nach den Worten des BGH kommt es nicht darauf an, dass die Reisen zu gewerblichen Zwecken gebucht worden sind. Entscheidend sei, dass die GmbH Vertragspartei des Reiseveranstalters sei. Deshalb könne sie die Rückzahlung der durch die Sicherungsscheine gewährleisteten Ansprüche verlangen. Quelle dpa - Meldung vom 17.04.2002 |
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