Neues Regelwerk für grenzüberschreitende Überweisungen
Banken müssen sich beeilen
Der
Zahlungsverkehr in Europa soll einfacher, schneller und preiswerter werden. Dazu
wurde die EU-Richtlinie Nr. 97/5 vom 27. Januar 1997 erlassen. Diese Vorgaben
sollten innerhalb 14. August 1999 in italienisches Recht umgesetzt werden.
Italien hat es jedoch nicht geschafft, diesen Termin einzuhalten. Mit der
gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 253 vom 28. Juli 2000 wurde nunmehr diese
Richtlinie eingeführt. Sie tritt am 26. Oktober 2000 in Kraft.
Den Grundstein für
die Neuregelung legte die EU- Kommission zu Beginn der 90er Jahre, wo
Untersuchungen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr verschiedene Mängel
aufzeigten. Nach diesen Studien waren die Zahlungen häufig zu lange unterwegs,
die Gebühren bei kleineren Beträgen anteilsmäßig nicht angemessen, und nicht
zuletzt gab es erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern. Von Seiten der
EU-Kommission wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass eine effiziente
Zahlungsverkehrsabwicklung eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des
gemeinsamen Binnenmarkts ist. Leider brachten diese Empfehlungen nicht den gewünschten
Erfolg. Dies ist sicher auch darauf zurückzuführen, dass verschiedene Vorschläge
praxisfremd waren.
Ihren vorläufigen Höhepunkt
erreichte diese Politik Brüssels im Jahr 1997, als das Europäische Parlament
die EU-Richtlinie für grenzüberschreitende Überweisungen verabschiedete.
Italien hat nunmehr mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 253 vom 28. Juli
2000 diese Richtlinie umgesetzt. Dabei wird allerdings die Richtlinie nicht im
vollen Ausmaß angewandt. In der ersten Phase werden die Informationspflichten
über die Konditionen geregelt, während der Gesetzgeber noch über die neue
Schlichterrolle bei Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken tüftelt.
Im Wesentlichen geht
es bei dieser Richtlinie um folgende Inhalte:
•
Anwendungsbereich:
Die Richtlinie gilt für
grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der EU (derzeit: Belgien, Dänemark,
Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,
Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) und
der EWR-Staaten (derzeit: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz), die auf
deren Währung oder auf Euro lauten, bis zum Gegenwert von 50.000 Euro. Das
betrifft Zahlungen von und nach Italien innerhalb dieser Länder. Rein
inneritalienische Zahlungen sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Ebenso
sind die Zahlungen in anderen Fremdwährungen (z.B. US-Dollar) sowie in Staaten
außerhalb der genannten Länder ausgeschlossen.
•
Informationspflichten:
Eines der
Hauptanliegen der EU-Richtlinie ist, Konditionen und Leistungen der Banken im
Auslandszahlungsverkehr für die Kunden transparent zu gestalten. Laut Gesetz
sind die Banken daher verpflichtet, detaillierte Informationen zu liefern. Dabei
wird unterschieden zwischen vor und nach der Ausführung der Überweisung, wobei
zusammenfassend folgende Angaben notwendig sind:
- die Zeitspanne,
innerhalb welcher eine Zahlung auf das Konto der begünstigten Bank
gutgeschrieben wird;
- die Zeitspanne,
innerhalb welcher bei Erhalt einer solchen Zahlung der Betrag gutgeschrieben
wird;
- Hinweis auf die
Spesen- und Provisionsregelung;
-
Wertstellungszeitpunkte;
- Referenzkurs bei
Abrechnung von Fremdwährungen;
- ursprünglicher Überweisungsbetrag.
• Ausführungsfristen:
Die genannten
Informationspflichten betreffen auch die Ausführungsfristen. Allerdings greifen
diese gesetzlich vorgegebenen Ausführungsfristen nur dann, wenn die Kunden
vollständige Angaben machen und die Voraussetzungen für die Abwicklung der
Zahlung gegeben sind. Grenzüberschreitende Überweisungen sind innerhalb von fünf
Bankgeschäftstagen auf das Konto der begünstigten Bank gutzuschreiben.
Zahlungseingänge müssen innerhalb eines Bankgeschäftstags zur Verfügung
stehen.
• Haftungsregelung:
Die Banken müssen
fortan dafür gerade stehen, wenn Überweisungen nicht termingerecht ausgeführt
werden. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die erstbeauftragte Bank für die
Überweisung verantwortlich ist. Danach kann der Kunde bei einer
fehlgeschlagenen Überweisung, d.h. wenn der Überweisungsbetrag nicht bei der
Bank des Begünstigten eingetroffen ist, die Erstattung des Überweisungsbetrags
bis zu einem Betrag von 12.500 Euro zuzüglich Auslagen und Verzugszinsen (gemäß
einem Referenzzinssatz) verlangen. Dieser Garantiebetrag muss von der
erstbeauftragten Bank an den Kunden ausbezahlt werden, wenn die Überweisung
weder zum Ablauf der Ausführungsfrist (fünf Bankgeschäftstage) noch innerhalb
einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen dem Begünstigten gutgeschrieben
worden ist. Die Garantiehaftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Überweisung
fehlgeschlagen ist, weil der Kunde fehlerhafte oder unvollständige Angaben
gemacht hat. Zusätzlich sind die Banken von dieser Haftung befreit, sofern sie
sich auf höhere Gewalt berufen können.
•
Schlichtungsstellen:
Wie bereits erwähnt,
ist der Gesetzgeber noch bemüht, die Schlichtungsstelle zu definieren. Sie ist
künftig zuständig für die Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden
Überweisungen.
Obwohl die neue
Richtlinie nach Angaben des Gesetzgebers verbraucherschützend konzipiert wurde,
ist sie laut Aussagen von Konsumentenverbänden immer noch unzureichend. Grenzüberschreitende
Überweisungen seien immer noch langwierig. Ziel ist, europaweit ein
einheitliches Abwicklungsverfahren zu schaffen, um die Laufzeiten zu verkürzen
und die Kosten möglichst bis auf das Niveau der Inlandsüberweisungen zu
senken.
Quelle: Südtiroler
Sparkasse
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