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Neues Regelwerk für grenzüberschreitende Überweisungen

Banken müssen sich beeilen

Der Zahlungsverkehr in Europa soll einfacher, schneller und preiswerter werden. Dazu wurde die EU-Richtlinie Nr. 97/5 vom 27. Januar 1997 erlassen. Diese Vorgaben sollten innerhalb 14. August 1999 in italienisches Recht umgesetzt werden. Italien hat es jedoch nicht geschafft, diesen Termin einzuhalten. Mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 253 vom 28. Juli 2000 wurde nunmehr diese Richtlinie eingeführt. Sie tritt am 26. Oktober 2000 in Kraft.

Den Grundstein für die Neuregelung legte die EU- Kommission zu Beginn der 90er Jahre, wo Untersuchungen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr verschiedene Mängel aufzeigten. Nach diesen Studien waren die Zahlungen häufig zu lange unterwegs, die Gebühren bei kleineren Beträgen anteilsmäßig nicht angemessen, und nicht zuletzt gab es erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern. Von Seiten der EU-Kommission wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass eine effiziente Zahlungsverkehrsabwicklung eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des gemeinsamen Binnenmarkts ist. Leider brachten diese Empfehlungen nicht den gewünschten Erfolg. Dies ist sicher auch darauf zurückzuführen, dass verschiedene Vorschläge praxisfremd waren.

Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte diese Politik Brüssels im Jahr 1997, als das Europäische Parlament die EU-Richtlinie für grenzüberschreitende Überweisungen verabschiedete. Italien hat nunmehr mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 253 vom 28. Juli 2000 diese Richtlinie umgesetzt. Dabei wird allerdings die Richtlinie nicht im vollen Ausmaß angewandt. In der ersten Phase werden die Informationspflichten über die Konditionen geregelt, während der Gesetzgeber noch über die neue Schlichterrolle bei Streitigkeiten zwischen Kunden und Banken tüftelt.

Im Wesentlichen geht es bei dieser Richtlinie um folgende Inhalte:

• Anwendungsbereich:

Die Richtlinie gilt für grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der EU (derzeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) und der EWR-Staaten (derzeit: Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz), die auf deren Währung oder auf Euro lauten, bis zum Gegenwert von 50.000 Euro. Das betrifft Zahlungen von und nach Italien innerhalb dieser Länder. Rein inneritalienische Zahlungen sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Ebenso sind die Zahlungen in anderen Fremdwährungen (z.B. US-Dollar) sowie in Staaten außerhalb der genannten Länder ausgeschlossen.

• Informationspflichten:

Eines der Hauptanliegen der EU-Richtlinie ist, Konditionen und Leistungen der Banken im Auslandszahlungsverkehr für die Kunden transparent zu gestalten. Laut Gesetz sind die Banken daher verpflichtet, detaillierte Informationen zu liefern. Dabei wird unterschieden zwischen vor und nach der Ausführung der Überweisung, wobei zusammenfassend folgende Angaben notwendig sind:

- die Zeitspanne, innerhalb welcher eine Zahlung auf das Konto der begünstigten Bank gutgeschrieben wird;

- die Zeitspanne, innerhalb welcher bei Erhalt einer solchen Zahlung der Betrag gutgeschrieben wird;

- Hinweis auf die Spesen- und Provisionsregelung;

- Wertstellungszeitpunkte;

- Referenzkurs bei Abrechnung von Fremdwährungen;

- ursprünglicher Überweisungsbetrag.

• Ausführungsfristen:

Die genannten Informationspflichten betreffen auch die Ausführungsfristen. Allerdings greifen diese gesetzlich vorgegebenen Ausführungsfristen nur dann, wenn die Kunden vollständige Angaben machen und die Voraussetzungen für die Abwicklung der Zahlung gegeben sind. Grenzüberschreitende Überweisungen sind innerhalb von fünf Bankgeschäftstagen auf das Konto der begünstigten Bank gutzuschreiben. Zahlungseingänge müssen innerhalb eines Bankgeschäftstags zur Verfügung stehen.

• Haftungsregelung:

Die Banken müssen fortan dafür gerade stehen, wenn Überweisungen nicht termingerecht ausgeführt werden. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die erstbeauftragte Bank für die Überweisung verantwortlich ist. Danach kann der Kunde bei einer fehlgeschlagenen Überweisung, d.h. wenn der Überweisungsbetrag nicht bei der Bank des Begünstigten eingetroffen ist, die Erstattung des Überweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12.500 Euro zuzüglich Auslagen und Verzugszinsen (gemäß einem Referenzzinssatz) verlangen. Dieser Garantiebetrag muss von der erstbeauftragten Bank an den Kunden ausbezahlt werden, wenn die Überweisung weder zum Ablauf der Ausführungsfrist (fünf Bankgeschäftstage) noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen dem Begünstigten gutgeschrieben worden ist. Die Garantiehaftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Überweisung fehlgeschlagen ist, weil der Kunde fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht hat. Zusätzlich sind die Banken von dieser Haftung befreit, sofern sie sich auf höhere Gewalt berufen können.

• Schlichtungsstellen:

Wie bereits erwähnt, ist der Gesetzgeber noch bemüht, die Schlichtungsstelle zu definieren. Sie ist künftig zuständig für die Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Überweisungen.

Obwohl die neue Richtlinie nach Angaben des Gesetzgebers verbraucherschützend konzipiert wurde, ist sie laut Aussagen von Konsumentenverbänden immer noch unzureichend. Grenzüberschreitende Überweisungen seien immer noch langwierig. Ziel ist, europaweit ein einheitliches Abwicklungsverfahren zu schaffen, um die Laufzeiten zu verkürzen und die Kosten möglichst bis auf das Niveau der Inlandsüberweisungen zu senken.

 

Quelle: Südtiroler Sparkasse

 

 

 

 

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